Kitplatz Anspruch Köln
Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz geschaffenen § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat der Gesetzgeber jedem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege eingeräumt. Dem örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erwächst hieraus die Amtspflicht, sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus gewährt § 24 Abs.1 Nr. 2 a) SGB VIII diesen Anspruch sogar vor der Vollendung des ersten Lebensjahres, wenn die Erziehungsberechtigten jeweils beide einer Erbwerbstätigkeit nachgehen. Leider zeigt die Praxis, dass dieser Anspruch auf Betreuung mangels ausreichender Kapazitäten nicht selten leer läuft und die Eltern oft vor unüberwindliche Hürden gestellt sind. Regelmäßig wird ihnen mitgeteilt, dass zum gewünschten Aufnahmetermin kein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung angeboten werden kann. Im äußersten Fall muss ein Elternteil unfreiwillig in Elternzeit gehen und einen erheblichen Verdienstausfall(-schaden) in Kauf nehmen.
An dieser Stelle komme ich ins Spiel, etwa um im besten Fall doch noch für Ihr Kind einen Betreuungsplatz zugewiesen zu bekommen oder aber ggf. gerichtlich den Ersatz des Verdienstausfalles eines Elternteils im Wege eines sog. Amtshaftungsanspruches zu regulieren. Wenden Sie sich so frühzeitig wie möglich an mich, um Rechtsverluste zu vermeiden.