Mieterhöhung

Darf der Vermieter einfach die Miete erhöhen?

Eine Mieterhöhung gehört zu den größten Sorgen sämtlicher Mieter, wobei das deutsche Mietrecht sehr strikte Vorschriften setzt. Mieter können somit nicht einfach die Miete nach eigenen Vorstellungen erhöhen, stattdessen müssen sie feste Fristen zwischen zwei Mieterhöhungen einhalten. Auch die Erhöhung selbst darf nicht beliebig hoch gewählt werden, stattdessen muss eine Kappungsgrenze als Mietpreisbremse akzeptiert werden.

Fristen und maximale Höhe bei der Mieterhöhung

Wesentlicher Maßstab für eine Mieterhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die Mieter beispielsweise beim Mieterverband oder der Stadt erfragen können. Dem Vermieter steht es offen, die Wohnungsmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen, sofern die letzte Mieterhöhung wenigstens 15 Monate zurücklag. Wer einen Mietvertrag neu unterschrieben hat, erhält hierdurch die Sicherheit, über 15 Monate ohne direkte Mieterhöhung wohnen zu können.

Unabhängig von der Entwicklung der ortsüblichen Miete wird die Mietpartei durch eine Kappungsgrenze geschützt. Nach dieser Grenze darf sich der zu zahlende Mietzins innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen. In den meisten Städten und Gemeinden Deutschlands ist das tatsächliche Erreichen der Kappungsgrenze unüblich, da bei einer vorgenommenen Anpassung der Miete die ortsübliche Vergleichsmiete binnen drei Jahren kaum um mehr als 20 Prozent ansteigt.

Formalitäten und weitere Besonderheiten

Die Ankündigung der Mieterhöhung muss seitens des Vermieters schriftlich erfolgen und begründet sein. Als Begründung dient beispielsweise der Verweis auf den ortsüblichen Mietspiegel oder vorgenommene Modernisierungsmaßnahmen, die eine nachhaltige Wertsteigerung für das Mietobjekt darstellen. Dem Mieter steht eine zweimonatige Überlegungsfrist zur Zustimmung auf die Mieterhöhung zu, eine Beratung auf Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung durch einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale sollte im Zweifelsfall überlegt werden.