Wohnungsschäden

Wer kommt für Schäden in der Wohnung auf?

Im Laufe von Monaten und Jahren lassen sich in Mietwohnungen Schäden aller Art nicht verhindern. Im Regelfall ist der Vermieter für die Beseitigung entstandener Schäden verantwortlich, auch Reparaturen an der Haustechnik sind auf seine Kosten durchzuführen. Ausnahmen von dieser generellen Pflicht des Vermieters sind obligatorisch und werden in Mietverträgen festgehalten. Hierdurch wird der Mieter vor allem bei kleineren Reparaturen in die Pflicht genommen, sich an den Kosten zu beteiligen. Ohnehin ist der Mieter vertraglich dazu verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand zu halten, in der sie bei Einzug übernommen wurde.

Schönheits- und Kleinreparaturen sind Sache des Mieters

In die meisten modernen Mietverträge sind Abweichungen der oben genannten Regelung in zwei Fällen festgehalten: Schönheits- und Kleinreparaturen. Als letztere werden kleinere Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung bezeichnet, mehr als 100 Euro pro Reparaturfall muss die Mietpartei hierbei nicht zahlen. Unter die Regelung fallen beispielsweise ein zerkratzter Wasserhahn, zu Bruch gegangene Lichtschalter oder eine beschädigte Heizung. Nach aktueller Rechtslage kann der Mieter mit maximal neun Prozent seiner Nettomiete pro Jahr an Kleinreparaturen beteiligt werden. Für ihre Durchführung ist in jedem Fall die vermietende Partei verantwortlich.

Zu den Schönheitsreparaturen zählt vorrangig das Streichen oder Tapezieren von Böden, Decken und Wänden. Die aus früheren Jahren bekannten, festen Fristen für solche Schönheitsarbeiten fließen nicht mehr in moderne Mietverträge ein, der Vermieter kann die Renovierung der Räumlichkeiten somit nicht in festen Jahresabständen verlangen. Ebenfalls rechtlich ihre Geltung haben Regelung verloren, als Mietpartei zwingend bei Aus- oder Einzug die Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen und diese selbst durchführen zu müssen.

Schäden außerhalb der Wohnung stets Sache des Vermieters

Rechtlich unwirksam ist schließlich der Versuch des Vermieters, die Mietpartei an den Kosten für Schäden zu beteiligen, die sich außerdem der angemieteten Wohnräume befinden. Muss beispielsweise ein zerstörtes Schloss im Fahrradkeller ersetzt werden oder ist die Fassade nach dem Beschmieren mit Graffiti neu herzurichten, hat der Vermieter dies auf eigene Kosten durchzuführen. In Streitfällen kann eine Rechtsberatung helfen, ob Art und Höhe der geforderten Kostenbeteiligung rechtmäßig ist.