Ablöse

Darf beim Auszug eine Ablöse vom neuen Mieter verlangt werden?

Der Auszug aus einer Wohnung ist beschlossen, in vielen Fällen soll jedoch nicht das gesamte Mobiliar mitgenommen werden. Beispielsweise wurde vor Jahren eine Einbauküche angeschafft, die perfekt zu den Abmessungen der alten Wohnung passt und nicht in die neue Wohnung mitgenommen werden soll. Hier ergibt es Sinn, beim Vermieter oder der nachfolgenden Mietpartei die Interesse auf Übernahme der Möbel gegen eine Ablöse zu erfragen. Eine verpflichtende Übernahme der Möbel ist jedoch nicht gegeben.

Übernahme von Möbeln – sinnvoll, aber keine Verpflichtung

Gerade im Fall von Großmöbeln wie einer Einbauküche kann die Übergabe an die Nachmieter allen Seiten zugutekommen. Diese erhalten die Gebrauchtmöbel gegen eine überschaubare Ablöse und ersparen sich Stress und Mühen bei einer eigenen Anschaffung. Der Altmieter muss sich nicht um die Entsorgung des Mobiliars kümmern und profitiert sogar nach finanziell hiervon. Verpflichtet ist jedoch weder der Nachmieter noch der Vermieter, die zurückgelassenen Möbel zu übernehmen.

In vielen Fällen liegen unterschiedliche Vorstellungen im Design vor, auch ein sehr abgenutzter Zustand der Möbel wird die Nachmieter eher zu einer Neuanschaffung bewegen. In diesem Fall wird der Altmieter nicht um die eigenständige Entsorgung seiner alten Möbel herumkommen. Dies gilt übrigens auch für feste Installationen, die durch den Mieter im eigenen Interesse durchgeführt wurden und dem Vermieter nicht bei Auszug aufgeschwatzt werden können. Wurde beispielsweise das Bad auf eigene Kosten saniert, muss der Vermieter die hochwertige Installation nicht übernehmen.

Auf bestehenden Mietvertrag des Nachmieters achten

Aus verständlichen Gründen wird ein Nachmieter nur dann die Bereitschaft zur Möbelübernahme und Zahlung einer Ablöse haben, wenn der Mietvertrag mit dem Vermieter auch tatsächlich zustande kommt. Vereinbaren alter und neuer Mieter eine Übernahme bestimmter Möbel und Installation, ist dies als Risiko seitens des Altmieters zu sehen, sofern der neue Mietvertrag noch nicht unterschrieben wurde. Ein entsprechender Vertrag behielte nur dann seine Gültigkeit, wenn eine Ablöse zwischen Altmieter und Vermieter vereinbart wurde. Dieser kann anschließend mit den Neumietern über die Übernahme der Möbel verhandeln oder vorschreiben, dass z. B. die ihm nun eigene Einbauküche zwingend Teil der angemieteten Wohnräume ist.