Mietminderung
Wann darf der Mieter eine Mietminderung verlangen?
Grundsätzlich steht einem Mieter die Minderung seines monatlichen Mietzinses offen, sofern er den Wohnraum nicht wie im Mietvertrag vereinbart nutzen kann oder andere objektive Mängel vorliegen. Die angemieteten Wohnräume müssen für die Mietminderung über erkennbare Defizite verfügen, die nicht vom Mieter selbst herbeigeführt wurden. Zu den wichtigsten Fallbeispielen gehören der Schimmelbefall der Wände, defekte Heizkörper im Winter oder Lärmbelästigungen im Treppenhaus oder Wohnumfeld.
Durchführung der Mietminderung und Verhalten des Vermieters
Für eine erfolgreiche Minderung spielt es keine Rolle, ob der Vermieter für die Mängel verantwortlich ist. Beispielsweise befähigt eine Großbaustelle im direkten Wohnumfeld zu einer Kürzung der Miete, auch wenn der Vermieter nicht selbst der Bauherr ist. Aus diesem Grund muss auch keine Zustimmung seitens des Vermieters für die Mietminderung eingeholt werden, alleine das Vorliegen bzw. der Nachweis der Mängel reichen für die Minderung des Mietzinses aus. Die Defizite sind dem Vermieter lediglich schriftlich oder mündlich anzuzeigen, hiernach kann der Mieter die Minderung vornehmen. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2005 dient die Bruttomiete als Grundlage der prozentual anzurechnenden Mietminderung.
In welcher Größenordnung sollte die Mietminderung liegen?
Pauschal kann nicht gesagt werden, welche Mietminderung sich bei welchen Mängeln anbietet. Bei kleinen Defiziten sind fünf oder zehn Prozent üblich, schwere Mängel wie eine komplett ausfallende Heizanlage im tiefsten Winter können eine Minderung bis zu 100 Prozent begründen. Für viele klassische Wohnungsmängel wurden über die letzten Jahre und Jahrzehnte Gerichtsurteile gefällt, durch die eine ungefähre Größenordnung für eine adäquate Mietminderung abgeschätzt werden kann. Dennoch ist es betroffenen Mietern anzuraten, durch Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder Kontakt zu einem Rechtsanwalt eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Setzt sich der Vermieter juristisch gegen die Mietminderung zur Wehr, herrscht so wenigstens die Sicherheit, eine Minderung im angemessenen Rahmen vorgenommen zu haben.