Kaution

Wozu dient die Kaution und wie lang darf diese nach Auszug einbehalten werden?

Ausstehende Mietzahlungen oder die Beseitigung von Schäden einer Mietpartei werden schnell zur finanziellen Belastung für die Vermieterseite. Um dieses Risiko zu umgehen, erlaubt das deutsche Mietrecht das Einfordern einer Mietkaution seitens des Vermieters. Die Kaution wird zu Beginn des Mietverhältnisses vom Vermieter eingefordert und darf maximal drei Monatsmieten betragen. Das Geld ist separat auf einem Konto anzulegen und mit dem aktuell bankenüblichen Zinssatz zu verzinsen, bei einem reibungslosen Ablauf des Mietverhältnisses wird der Gesamtbeitrag an den Mieter zurückgezahlt.

Für welche Zwecke wird die Kaution eingesetzt?

Während das Mietverhältnis besteht, darf sich der Vermieter bei einem Rückstand der Mietzahlungen aus der Kaution bedienen. Sollten gleich mehrere Monatsmieten ausstehen, kann der Vermieter den Fehlbetrag anmahnen und abschließend eine fristlose Kündigung aussprechen. Über diese Zeitspanne hinweg entgehen ihm nicht die bereits eingerechneten Einnahmen, die er über die Kaution decken darf.

Die Mietpartei ist verpflichtet, die Kaution auf den im Mietvertrag vereinbarten Betrag wieder aufzufüllen. Es reicht also nicht, bei einer versäumten Monatsmiete auf den entsprechenden Anteil der Kaution zu verweisen, stattdessen ist diese wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzustocken. Gegen Ende des Mietverhältnisses darf die Kaution ganz oder teilweise einbehalten werden, um mit ihr eindeutig dem Mieter zuzurechnende Schäden zu beseitigen und die Wohnräume für eine Neuvermietung herzurichten.

Welche Zeitspanne darf bis zur Rückzahlung vergehen?

Bis es zur Begleichung der letzten Mietzahlung und der Beseitigung potenzieller Schäden in der Mietwohnung kommt, vergehen nicht selten wenige Monate. Der Mieter muss sich deshalb mit der Rückzahlung der geleisteten Kaution gedulden und kann diese nicht unmittelbar zum letzten Tag des bestehenden Mietverhältnisses zurückverlangen. Auch für die Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten ist das Einbehalten über mehrere Monate hinweg erlaubt, häufig wird sich erst zum Jahresende eine abschließende Abrechnung mit den Stadtwerken ergeben. Wichtig ist es deshalb, weiterhin mit dem Vermieter in Kontakt zu bleiben und eine einvernehmliche Regelung zu finden.