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Ist der Mieter verpflichtet beim Auszug die Wohnung zu Renovieren?

Fast jeder Mietvertrag in Deutschland hält den Mieter dazu an, die angemieteten Räumlichkeiten pfleglich zu behandeln und bei Auszug in einem angemessenen Zustand zu übergeben. Dies kann bedeuten, dass beim Auszug verschiedene Arbeiten der Renovierung und Sanierung durchzuführen. Eine komplette Renovierung in den Räumlichkeiten vornehmen zu müssen, ist unabhängig von den Formulierungen im Mietvertrag unzulässig, nur in seltenen Fällen wird dieser Geld für den letzten Schliff der verlassenen Wohnung ausgeben müssen.

Die Rechtslage zur Renovierung bei Auszug

Renovierungskosten als ehemaliger Mieter beim Auszug zu übernehmen, ist fast nur dann üblich, wenn im Mietvertrag explizit die Beteiligung an Schönheitsreparaturen festgelegt wurde. Keinerlei Verpflichtung dieser Art ergibt sich, wenn der Vertragstext schwammige Formulierungen umfasst oder die Mietpartei nach einem festen Plan zur Renovierung innerhalb gewisser Fristen verpflichtet. Als schwammig sind klassische Formulierungen wie “Übergabe wie überlassen” zu werten, da hier ein erheblicher Spielraum zur Auslegung des Zustands gegeben ist.

Renovierungsklauseln generell zulässig

Ob bei Auszug oder über die Jahre eines Mietverhältnisses hinweg – grundsätzlich kann der Vermieter eine Mietpartei vertraglich an Renovierungen beteiligen. Hier kommt es jedoch auf die exakte Formulierung an, da ansonsten die gesamte Klausel ungültig wir und sämtliche Arbeiten und Kosten auf den Vermieter zurückfallen. Allgemein ist die Klausel, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind, in einem Mietvertrag zulässig. Auch eine Regelangabe für Fristen ist erlaubt, die dem Mieter jedoch ausreichend Spielraum für eigene Entscheidungen lässt. Akzeptiert wird beispielsweise eine Zeitspanne zwischen drei und fünf Jahren als Zeitfenster.

Ungültige Klauseln im eigenen Mietvertrag erkennen

Gerade wer lange Jahre in einer Mietwohnung gelebt hat und auszieht, wird in seinem Vertragstext veraltete Klauseln finden, die längst vom Bundesgerichtshof oder anderen Instanzen gekippt wurden. Beispielsweise ist kein Mieter heutzutage mehr verpflichtet, beim Auszug sämtliche Tapeten von den Wänden zu nehmen. Auch die anteilige Beteiligung des Mieters an den Renovierungskosten im Rahmen einer festgelegten Quote ist dank der modernen Rechtsprechung nicht mehr tragbar. Im Zweifelsfall sollte die Mietpartei bei Auszug eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um sich gegen unrechtmäßige Forderungen seitens des Vermieters zur Wehr zu setzen.