Anwaltliche Beratung zur Sterbehilfe

Beratungsinhalte

Gegenstand dieser in der Tat zunächst etwas ungewöhnlichen Beratungstätigkeit ist das hochaktuelle Thema des selbstbestimmten Sterbens, mit auf Wunsch auch entsprechender Berücksichtigung der derzeit politisch heiß umstrittenen ärztlichen Assistenz zum Suizid. Eine solche Beratung befasst sich dann nämlich auch mit dem weiten Bereich der sog. Sterbehilfe.
Die aktuelle juristische Diskussion um die „Sterbehilfe“ wird vor allem von Strafrechtlern und Zivilrechtlern geführt; sie hat aber auch erhebliche verfassungsrechtliche Dimensionen. Allen diesen ineinandergreifenden Implikationen widme ich nach Kräften in der Beratung das jeweils erforderliche Augenmerk und zeigt ihre wechselseitigen Bezüge auf.
Die Plötzlichkeit, Brisanz, aber auch Komplexität dieser existenziellen Problematik für alle daran Beteiligten ist eine Besonderheit dieses weiten Themenfeldes. Im Idealfall kann ich im Laufe einer entsprechenden Beratung für interessierte Patienten, Angehörige, Ärzte und Kollegen eine weitere Hilfe zur Vermeidung von Irrtümern, Unwissenheit und dem Abbau von Vorurteilen zur Verfügung stellen.
Hingewiesen sei an dieser Stelle auf das derzeit noch laufende Gesetzgebungsverfahren zur Sterbebegleitung, welches am 13. November 2014 mit einer sog. Orientierungsdebatte im Deutschen Bundestag begonnen hat.
Ein besonderer inhaltlicher Fokus meiner Beratungstätigkeit liegt neben der Herausarbeitung der spezifisch anwaltlich gebotenen Methodik bei der Bearbeitung von „Sterbemandaten“ auf der Erörterung der damit zusammenhängenden verfassungs-, straf- und zivilrechtlich relevanten Fragestellungen.
Im Rahmen der anwaltlichen Beratung wird eine Methodik angewandt, welche dem notwendig spezifisch anwaltlichen Blick auf das selbstbestimmte Sterben und ggf. einer ärztlichen Assistenz zum Suizid in Abgrenzung zu anderen professionellen Beteiligten gerecht wird. Die zu Grunde liegende Methodik sollte ein mit derartigen Mandanten betrauter Anwalt stets anwenden, um im Einklang mit dem Selbstverständnis der Anwaltschaft die verschiedenen relevanten Gesichtspunkte im Interesse des Mandanten systematisch zusammenzuführen.

Anwaltliches Selbstverständnis

An dieser Stelle sollte vorab in der gebotenen Kürze auf das anwaltliche Selbstverständnis bei jeder anwaltlichen Beratungstätigkeit eingegangen werden. Zunächst ist ein Rechtsanwalt der berufene und unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Unabhängigkeit meint die Unabhängigkeit vom Staat, arbeitsvertraglichen Bindungen und der eigenen Partei. Dies korreliert mit der Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege. Dieser Aufgabe können Rechtsanwälte nur gerecht werden, weil sie über vier wichtige Kernkompetenzen verfügen: Sie sind juristisch kompetent, unabhängig, verschwiegen und vertreten nur die Interessen ihres Mandanten. Das Bestehen einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist daher unabdingbar, zumal dieses Verhältnis i.d.R. von einem „Experten-Laien-Gefälle“ geprägt ist und der Mandant sich insoweit ratsuchend an einen Rechtsanwalt wendet. Vertrauen setzt Kontinuität, Verlässlichkeit und Klarheit in der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant voraus. Vertrauen kann nur nach und nach erworben, zugleich aber von heute auf morgen verspielt werden. Da es bei einem derartigen Mandat im Wortsinn um Leben und Tod geht, ist das entgegengebrachte Vertrauen hier von ganz besonders herausragender Bedeutung und beruht wegen der strafrechtlichen Implikationen sogar mehr als sonst auf Gegenseitigkeit.

Aktualität

Das Thema ärztliche Beihilfe zum Suizid – selbstbestimmtes Sterben hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Ganz aktuell hat die Entscheidung des EUGMR in Straßburg vom 05.06.2015 zum Fall des 38-jährigen Komapatienten Vincent Lambert für mediales Interesse gesorgt. In dieser Entscheidung wurde nun jüngst eine Entscheidung des französischen Staatsrates bestätigt, nach der die Ärzte die künstliche Ernährung gegen den Willen der Eltern des Patienten – welcher im Vorfeld keine Patientenverfügung verfasst hat und sich auch nicht mehr selbst äußern kann – beenden dürfen (passive Sterbehilfe). Hieran zeigt sich exemplarisch die Wichtigkeit der rechtzeitigen Erstellung einer Patientenverfügung für alle Beteiligten.
Der benannte Bedeutungszuwachs findet aufgrund vielfältiger gesamtgesellschaftlicher Faktoren statt. Der Trend hin zur Selbstbestimmung wird ebenfalls durch die jüngere Rechtsprechung des BGH betont, in der sich der Fokus auf die Beachtung des Patientenwillens als Ausgangspunkt sämtlicher weiteren Überlegungen gerichtet hat.

Ziel und Anliegen

Ziel und Anliegen meiner Beratungstätigkeit ist es, diese sensible und hochpolitische Problematik einer realistischen und angemessenen anwaltlichen Bearbeitung zuzuführen. Ein wichtiges Ziel ist es aber auch, eine anwaltlich gebotene Herangehensweise bei der Bearbeitung von „Sterbehilfemandaten“ unter Berücksichtigung von hiermit zwingend einhergehenden verfassungs-, straf- und zivilrechtlichen Fragestellungen herauszuarbeiten. Hervorzuheben ist nochmals der Ausgangspunkt: Der Beachtung des Patientenwillens ist zwar inzwischen die höchste Priorität eingeräumt worden, aber nur innerhalb der Schranken des Strafrechts. Weder aktuell noch in einer Patientenverfügung oder über den ermittelten mutmaßlichen Willen kann ein Patient von einem Arzt oder einer Pflegekraft ein Tun oder Unterlassen verlangen, das strafbar ist. Sämtliche zivilrechtlichen Verpflichtungen können nur innerhalb der strafrechtlich erlaubten Grenzen rechtlich und damit praktisch bestehen. Deswegen ist die pendelblickartige Verschränkung der Patientensicht mit der ärztlichen Perspektive zur Bestimmung des Handlungsrahmens innerhalb der Legalität zwingend geboten.
Derzeit gibt es noch keine gesetzliche Regelung eines „Sterbehilferechts“, so dass es sich um eine von der Rechtsprechung geprägte fragmentarische Querschnittsmaterie handelt. Dies macht die Thematik zur komplexen Herausforderung. Zwar gilt methodisch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, aber das Zusammenspiel der verschiedenen rechtlichen Sphären ist oft unsicher, und richterliche Entscheidungen sind nicht immer vorhersehbar. Eine dogmatische und begriffliche Klarheit innerhalb dieses Themenkomplexes ist somit zur Entwicklung eines angemessenen Problembewusstseins und der darauf gestützten Argumentation bei der Entwicklung von Lösungsstrategien unabdingbar. Auch dies zu leisten und keine falschen Erwartungen zu wecken, ist ein Anliegen meiner Beratung.
Wichtig ist mir insbesondere, die entscheidenden Kriterien für eine (straflose) ärztliche Beihilfe zum Suizid im Hinblick auf die ärztliche Garantenstellung zu entwickeln und herauszustellen. Hierbei wäre etwa auf eine vom Patienten zu verfassende sog. Modifizierung der Garantenpflicht für den Suizid und ihre Anforderungen hinzuweisen. Hinzuweisen ist aber auch auf die damit zusammenhängende Bedeutung und Wichtigkeit von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in ihrer gegenseitigen Beeinflussung.
Sämtliche Fälle aus der Praxis zeigen, wie wichtig ein gemeinsamer „runder Tisch“ mit Patient, Arzt, ggf. Angehörigen, ggf. der Heimleitung und dem Rechtsanwalt ist. Sterbehilfeprozesse sind tunlichst im Interesse aller zu vermeiden.

Masterarbeit – Die ärztliche Beihilfe zum Suizid

Das Thema des selbstbestimmten Sterbens in der anwaltlichen Beratung, mit einem Schwerpunkt auf die ärztliche Beihilfe zum Suizid habe ich bereits im Rahmen meiner Masterarbeit zum Master of Laws (LL.M.) weiter wissenschaftlich und umfassend vertiefen können. Dabei handelte es sich um einen vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) in Kooperation mit der Fernuniversität in Hagen organisierten weiterbildenden Studiengang im Bereich „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“ beim Institut für Juristische Weiterbildung Abteilung II: Anwaltsrecht.