Honorar

Die Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, in der Fassung vom 01.08.2013.

D.h. im Zivil- und Verwaltungsrecht richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert. Die Vergütung umfasst zum einen das Entgelt für die anwaltliche Tätigkeit als solcher (Gebühren) und zum anderen die dem Rechtsanwalt dabei entstehenden Auslagen.

Jede Gebühr wird je Angelegenheit und innerhalb derselben Angelegenheit grds nur einmal berechnet. Grundlage des RVG ist daher nicht die eingesetzte Zeit, sondern das wirtschaftliche Interesse des Mandanten, welches sich am Gegenstandswert bzw. Streitwert der Angelegenheit bemisst.

Dieser Streitwert wird mit dem jeweils gesetzlich festgelegten Gebührensatz verrechnet, woraus sich die konkrete Rechtsanwaltsgebühr ergibt.

Beim Straf- u Sozialrecht gibt es demgegenüber Rahmengebühren bzw. im Strafrecht ggf. auch Honorarvereinbarungen.

1.Wenn Sie nun vor Gericht prozessieren und obsiegen, hat ihr Gegner die Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten zu tragen; jedoch nicht erstinstanzlich vor den Arbeitsgerichten. Dort trägt jeder seine Kosten selbst.

2.Wenn Sie prozessieren und unterliegen werden Ihnen die Gerichts- und Anwaltskosten erstattet, sofern Sie rechtsschutzversichert sind und eine Deckungszusage erhalten haben.

3.Wer wirtschaftlich tatsächlich und nachweisbar nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aufzubringen, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Für die außergerichtliche Beratung gewährt der Staat ggf. Beratungshilfe.