Wohngemeinschaft

Wer sollte bei Wohngemeinschaften den Mietvertrag unterschreiben?

Vom Studenten bis zum Rentner ist das Konzept der Wohngemeinschaft eine der wichtigsten Formen, eine Mietwohnung zu nutzen. Auch wenn die meisten Vermieter mit einer entsprechenden Nutzung ihrer Wohnräume einverstanden sind, sofern diese ausreichend Platz für mehrere getrennte Wohnparteien verfügen, ergeben sich rechtliche Besonderheiten. Ob eine feste Person oder sämtliche Parteien der WG den Mietvertrag unterschreiben sollten, ist je nach Einzelfall zu überlegen.

Varianten der Vermietung von Wohngemeinschaften kennen lernen

Grundsätzlich sind drei Modelle denkbar, nach denen eine WG vermietet wird. Die für den Vermieter angenehmste Variante, die deshalb in der Praxis am häufigsten anzutreffen ist, umfasst einen Hauptmieter und mehrere Untermieter. Der Mietvertrag wird hierbei mit einer Person abgeschlossen, die auch als einzige den Mietvertrag unterschreibt. Die anderen WG-Mitglieder werden zu Untermietern, denen der Vermieter jedes Mal ohne einen neuen Vertrag zustimmen muss. Für den Hauptmieter birgt dieses Modell das Risiko, der alleinige Verantwortliche im mietrechtlichen Sinne zu sein. Der Nachteil der Untermieter: Wird dem Hauptmieter gekündigt, müssen auch sie zwingend die Räumlichkeiten verlassen.

Gleichberechtigte Hauptmieter in einer WG

Im zweiten Modell nehmen sämtliche WG-Mitglieder die Rolle des Hauptmieters ein. In rechtlicher Hinsicht wird der sonst alleinige Hauptmieter entlastet, alle Mieter sind gleichermaßen für die Wohnung verantwortlich und haften anteilig bei Schäden und Streitigkeiten. Eine Kündigung des Mietvertrags seitens der Mietpartei wird nur möglich, wenn sich alle Mieter einig sind. Scheidet nur einer von ihnen aus, wird das Aufsetzen eines komplett neuen Mietvertrags notwendig.

Eigenständiger Vertrag für jeden Mieter

Das dritte Modell ist mit dem zweiten Modell vergleichbar, allerdings findet ein separater Vertragsabschluss anstelle eines großen Mietvertrags statt. Durch diesen kann beispielsweise die Vermietung eines bestimmten Raumes der Wohnung mit einzelnen Mietern festgelegt werden. Diese Variante ist vergleichsweise flexibel und klärt z. B. bei Schäden in einzelnen Wohnräumen die Haftungsfrage, ohne dass sämtliche Mieter mithaften müssten. Nachteil für den Vermieter ist der große Verwaltungsaufwand, der durch eine Vielzahl an Mietern entsteht.